Kreditversicherung
Eine Kreditversicherung kann zusammen mit einem Kredit abgeschlossen werden. Das Hauptaugenmerk der Versicherung liegt darin, dass im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers die Raten weiterhin beglichen werden. So sollen die sofortige Rückforderung des Kredits und eine entstehende Überschuldung vermieden werden.
Der Abschluss der Versicherung
Viele Banken und Kreditinstitute bieten eigene Versicherungen an. Wie bei anderen Versicherungsverträgen auch wird die Kreditversicherung für einen bestimmten Einsatz festgeschrieben. Im Falle eines Kredits beläuft sich die Versicherungssumme auf die vorliegende Kreditsumme zuzüglich der anfallenden Kosten. Die Kosten für Kreditversicherungen sind vom Versicherungsnehmer in regelmäßigen Abständen zu tragen. Hierbei lässt sich im Vorfeld klären, ob eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise gewünscht ist. Die Höhe der einzelnen Raten steht im engen Zusammenhang mit der Höhe der Versicherungssumme sowie der Laufzeit der Versicherung.
Eintrittspflicht der Versicherung
Kreditversicherungen treten anstelle des Kreditnehmers für einen Ratenkredit ein, wenn der Kreditnehmer aus finanziellen Gründen den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die meisten Kreditversicherungen schreiben gewisse Eintrittsgründe vor. Die Gründe bestehen häufig aus Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder durch Unfall. In diesen Fällen schmälert sich das Einkommen des Kreditnehmers drastisch, sodass die Zahlung der Kreditraten nicht mehr problemlos möglich ist. Kreditversicherungen greifen an dieser Stelle ein. Vor dem Eintritt muss der Kreditnehmer Nachweise für das verringerte Einkommen, beispielsweise den Arbeitslosengeld- oder Krankengeldbescheid, einreichen. Wichtig ist zu beachten, dass Kreditversicherungen nicht direkt nach dem Abschluss eintreten. Grundsätzlich besteht eine Wartezeit, die im Vertrag geregelt ist. Ist die Gefährdung des Arbeitsplatzes bereits bei Versicherungsabschluss bekannt, kann die Versicherung die Eintrittspflicht verweigern und den Versicherungsnehmer des Betruges bezichtigen.